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Allgemeine Geschäftsbedingungen

-TECHNISCHE KONSTRUKTIONEN SCHUHMANN-


Inhaltsverzeichnis


Allgemeines


Nr.01 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung

Nr.02 – Änderung der Geschäftsbedingung

Nr.03 – Angebot

Nr.04 – Auftragsbetätigung

Nr.05 – Lieferzeit, Lieferverzögerung

Nr.06 – Eigentumsvorbehalt

Nr.07 – Mängelhaftung

Nr.08 – Haftung

Nr.09 – Verjährung

Nr.10 – Zahlungsbedingung


Allgemeines


Nr.01 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung

Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Technische Konstruktionen Schuhmann ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass seine Aufträge einwandfrei, fach- und termingerecht ausgeführt werden. Informationen, für die Durchführung des Auftraggebers werden geheimgehalten.

Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen

Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für einzelne Aufträge gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen.


Nr.02 – Änderung der Geschäftsbedingung

Art und Weise des Hinweises

Technische Konstruktionen Schuhmann wird den Kunden auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedinungen oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar hinweisen.


Nr.03 – Angebot

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen, Abbildungen und Massangeben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Änderungen, die die Basis des Angebotes nachhaltig verändern , werden in einem gesondertem Angebot erfasst.


Nr.04 – Auftragsbestätigung

Grundlage für die Auftragsbestätigung ist Abschnitt Nr.3 – Angebot.

Die Auftragsbestätigung erfolgt mit einem Festpreis. Mit diesem Festpreis sind sämtliche Kosten abgedeckt, die zur vertragsgemässen Erbringung der beauftragten Leistung notwendig sind.

Diese beinhaltet ebenfalls evt. konstruktive Änderungen.


Nr.05 – Lieferzeit, Lieferverzögerung


Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteiein geklärt sind.


Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitger Selbstlieferung.

Die Lieferfrist ist eingehalten wenn die Versandbereitschaft gemeldet ist.


Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer den Terminplan nicht einhält, die Arbeit mangelhaft ausgeführt oder Projektfortschrittskontrolle Beanstandungen anführt.

Nr.06 – Eigentumsvorbehalt


Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.


Nr.07 – Mängelhaftung


Sachmängel!

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubesser oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich Schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.


Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


Bessert der Besteller oder Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.


Nr.08 – Haftung


Für Schäden, die am Liefergegenstand entstanden sind haftet der Lieferer nur

  • bei Vorsatz

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers

  • bei Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

  • höchstens mit 1/2 Auftragssumme von der Auftragsbestätigung


Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


Nr.09 – Verjährung


Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.


Nr.10 – Zahlungsbedingung


Die Valutafrist entsteht dadurch, dass die Rechnung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach der Lieferung datiert wird, hier 30 Tage nach Rechnungsstellung netto.

Innerhalb der Valutafrist wird der Lieferantenkredit unentgeltlich gewährt. Wenn der Kunde das vereinbarte Zahlungsziel überschreitet, ergibt sich eine Verzugsfrist. Hier werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite erhoben.



                                                                                                                                      Stand: September 2015